Deutsche Rentenbesteuerung

Deutsche Rentenbesteuerung in Bewegung

Reiner Seel Bangkok. Die deutsche Rentenbesteuerung der Auslandsrentner – auch wohnhaft in Thailand – befindet sich in Bewegung, auch wenn dies nur wenig Beachtung in den Medien findet. Bis dato wird die gesetzliche Rente der in Thailand lebenden/ansässigen deutschen Rentner nicht in Deutschland besteuert. Aus meiner Sicht ist jedoch das Ende der Rechtsfortentwicklung noch nicht erreicht.

Folgende Szenarien sind denkbar:

  1. Revidierte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung
  2. Datenübermittlung an den Auslandsstaat gem. Artikel 26 des OECD -Musterabkommens
  3. Änderung bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Eine revidierte Rechtsauffassung zur Auslegung von Artikel 18 des DBA Deutschland / Thailand erscheint wenig wahrscheinlich, da es sich um eine mehrjährig (seit 2010) angewandte Verwaltungspraxis des für Auslandsrentner zuständigen Finanzamts Neubrandenburg handelt. Die zwischenstaatliche Amtshilfe nach Artikel 25 Abs. 1 des DBA zur Datenübermittlung an die thailändische Finanzbehörde ‚Revenue Department‘ wird nur im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung sein, es sei denn, diese Klausel soll aufgrund einer übergeordneten Ministerialanweisung ausgeführt werden.

Gleichwohl könnte eine Änderung der Doppel-Besteuerungsabkommen, wie jüngst mit Frankreich und Spanien geschehen, im Hinblick auf die deutsche Rentenbesteuerung im Raum stehen. Im Verhältnis zum Vertragsstaat Thailand dürfte eine Klarstellung zu Gunsten einer Besteuerung der gesetzlichen Rente in Deutschland zu erwarten sein. Eine andere ‚pro Wohnsitzstaat‘ Regelung in Thailand ist nicht anzunehmen, zumal die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Besteuerung in Thailand derzeit nicht gegeben sind.

Wenn Sie eine oder mehrere Renten aus Deutschland beziehen oder demnächst beziehen werden und Sie sich die Frage nach einem Wegzug nach Thailand stellen, empfiehlt es sich besonders, fachlichen Rat über die Besteuerungsfolgen einzuholen. Dies gilt umso mehr, soweit noch weitere Einkünfte, z. B. aus Immobilienbesitz oder Sondervergütungen aus einem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis, vorliegen sollten.