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Die Empfehlungen von CAAT für 11 ausgenommene Arten an Besuchern, die derzeit in das Land einreisen dürfen

Die Empfehlungen von CAAT für 11 ausgenommene Arten an Besuchern, die derzeit in das Land einreisen dürfen

Die Empfehlungen von CAAT für 11 ausgenommene Arten an Besuchern, die derzeit in das Land einreisen dürfen

BANGKOK. 11 Arten von thailändischen und nicht-thailändischen Staatsangehörigen, die derzeit in das Land einreisen dürfen, müssen den Bedingungen, Fristen und Regeln der autorisierten Personen nach thailändischem Recht entsprechen.

Die thailändische Zivilluftfahrtbehörde (CAAT) hat Empfehlungen für die 11 ausgenommenen Arten von Reisenden herausgegeben, die derzeit eine Reise nach Thailand planen, da die Nation ihre beispiellosen Bemühungen fortsetzt, keine neuen lokalen Fälle von der Coronavirus Krankheit 2019 (COVID-19) Infektion im Land aufrechtzuerhalten.

Die unten aufgeführten berechtigten Reisenden müssen im Voraus eine Einreisebescheinigung bei ihren örtlichen thailändischen Botschaften oder Konsulaten im Ausland beantragen, wie dies im Auftrag des Zentrums für die Administration der COVID-19-Situationsverwaltung (CCSA) vorgeschrieben ist.

Hier sind die Empfehlungen des CAAT:

Vor der Reise

Abreisedatum

An Bord des Flugzeugs

Bei Ankunft

  1. Für Besucher, die nicht länger als 14 Tage bleiben.
  1. Für Besucher, die länger als 14 Tage bleiben.

Liste der 11 ausgenommenen Reisetypen:

  1. Thailändische Staatsangehörige.
  2. Personen mit Ausnahmeregelung oder Personen, die vom Premierminister oder dem Leiter der verantwortlichen Personen, die für die Lösung des Ausnahmezustands verantwortlich sind, für die Einreise in das Königreich im Zusammenhang mit der Notwendigkeit in Betracht gezogen, zugelassen oder eingeladen werden. Eine solche Prüfung, Erlaubnis oder Einladung kann bestimmten Bedingungen und Fristen unterliegen.
  3. Personen auf diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder unter internationalen Organisationen oder Vertreter ausländischer Regierungen, die ihre Aufgaben im Königreich wahrnehmen, oder Personen anderer internationaler Organisationen, wie vom Außenministerium in Bezug auf die Notwendigkeit gestattet, einschließlich ihres Ehepartners, ihrer Eltern oder Kinder.
  4. Beförderer der notwendigen Waren, vorbehaltlich sofortiger Rückgabe nach Fertigstellung.
  5. Besatzungsmitglieder, die auf Mission ins Königreich reisen müssen und ein bestimmtes Datum und eine bestimmte Uhrzeit für die Rückkehr haben.
  6. Nicht-thailändische Staatsangehörige, die Ehepartner, Eltern oder Kinder eines thailändischen Staatsangehörigen sind.
  7. Nicht-thailändische Staatsangehörige, die eine gültige Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz im Königreich oder die Erlaubnis zum Wohnsitz im Königreich besitzen.
  8. Nicht-thailändische Staatsangehörige, die eine Arbeitserlaubnis haben oder von Regierungsbehörden die Erlaubnis erhalten haben, im Königreich zu arbeiten, einschließlich ihres Ehepartners oder ihrer Kinder.
  9. Nicht-thailändische Staatsangehörige, die Schüler von Bildungseinrichtungen sind, die von thailändischen Behörden genehmigt wurden, einschließlich der Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schüler, mit Ausnahme von Schülern nicht formaler Bildungseinrichtungen nach dem Gesetz über Privatschulen und anderer ähnlicher privater Bildungseinrichtungen.
  10. Nicht-thailändische Staatsangehörige, die in Thailand eine medizinische Behandlung benötigen, und ihre Begleiter. Dies schließt jedoch keine medizinische Behandlung von COVID-19 ein.
  11. Nicht-thailändische Staatsangehörige, die nach einer besonderen Vereinbarung mit einem fremden Land in das Königreich einreisen dürfen.

Für mehr Informationen:

COVID-19-Informationszentrum der Royal Thai Government, Hotline 1111.

Abteilung für konsularische Angelegenheiten, Außenministerium, Tel.: +66 (0) 572-8442.

Abteilung für Krankheitskontrolle, Ministerium für öffentliche Gesundheit, Hotline 1422.

Zivilluftfahrtbehörde von Thailand, Tel.: +66 (0) 568-8800.

Kontaktzentrum der thailändischen Tourismusbehörde (TAT), Hotline 1672 (nur für touristische Angelegenheiten ).

 

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