Sehr geehrter Herr Slanina,
seit über zwei Jahren betreibe ich in Pattaya ein kleines Restaurant mit ca.8 Angestellten, wobei ich alle Arbeitnehmer sozial versichert habe (Bagan Sonkom) und auch die monatlichen Beiträge von 10% des Bruttolohnes an die Versicherung zahle.
Ein Angestellter hat sich die Hand gebrochen und fällt nun für einen Monat arbeitsmäßig aus. Das Memorial Hospital behandelte ihn aufgrund der Versicherungskarte und schrieb ihn vom 23.06.bis 22.07.krank.Muss ich nun die Lohnkosten für ihn während seiner Krankheit tragen oder tritt nach einer gewissen Zeit die Sozialversicherung ein?
Mit freundlichen Grüssen, P. S.
Mike Slanina antwortet:
Hallo P.!
Wenn ein Mitarbeiter aus gesundheitlichen, vom Arzt attestierten Gründen seine Arbeit nicht fortführen kann, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für einen Zeitraum von drei Tagen dessen Arbeitslohn weiterzuzahlen. Danach zahlt die Sozialversicherung 60% des Arbeitslohnes, bis die Krankheit geheilt ist.
Wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart ist, hat der Mitarbeiter nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Wenn der Arbeitsgeber bei längeren Ausfallzeiten eine Ersatzkraft einstellen muss, so sollte er dies mit einem Zeitarbeitsvertrag oder einer entsprechend langen Probezeit verpflichten.