Das Landessozialgericht Baden-Württemberg urteilte, der Sozialhilfeträger sei nicht verpflichtet, dem Mann die Behandlung im Ausland zu zahlen. Der seit 20 Jahren in Thailand lebende Mann hatte von einem baden-württembergischen Landkreis die Behandlungskosten gefordert und war bereits beim Sozialgericht Stuttgart gescheitert. Die Argumente das Mannes, er sei nicht reisefähig und müsse sich um seinen Sohn in Thailand kümmern, ließ das Gericht nicht gelten. Er habe weder seine Reiseunfähigkeit noch die Notwendigkeit der Kinderbetreuung nachweisen können.
Eine Ausnahme von der Regel, der zufolge im Ausland lebende Deutsche keine Sozialhilfe erhalten, könne nur im Fall einer außergewöhnlichen, mindestens zweimonatigen Notlage gemacht werden. Das Gericht verwies auch darauf, daß der Mann ursprünglich angegeben hatte, mit seiner ganzen Familie zur Therapie nach Deutschland ausreisen zu wollen. dpa