Diese Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr. Der Mandant hat für alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem erteilten Mandat selbst aufzukommen.
- In Thailand bestehen keine Regelungen über Zuständigkeiten von Rechtsanwälten. Ein Anwalt, der gültige Zulassungspapiere der thailändischen Anwaltskammer hat, kann sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen auftreten. Thailändische Anwälte können an jedem Gericht in Thailand und in jeder Instanz auftreten.
- Vor Gericht gibt es keinen Anwaltszwang. Solange die Parteien über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, können sie sich selbst vertreten.
Anmerkung: In Ermangelung der Institution "Notar" gibt es ebenso wenig einen Notarzwang. - Ein Pflichtverteidiger wird in Thailand nur unter bestimmten Voraussetzungen gestellt. Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht, wenn die Todesstrafe droht. Bei einer zu erwartenden Gefängnisstrafe ab zehn Jahren entscheidet das Gericht, ob der Angeklagte einen Verteidiger benötigt. Bei zu erwartenden Gefängnisstrafen zwischen drei und zehn Jahren muß der Angeklagte dem Gericht nachweisen, dass er sich keinen Anwalt leisten kann.
- Verbindliche Gebührenregelungen bestehen nicht. Zwischen Anwalt und Klient wird ein Honorar vereinbart, dessen Höhe vom Ansehen des Anwalts und der Komplexität des Falls abhängt. In der Regel handelt es sich um Pauschalhonorare.
- In einer zivilrechtlichen Streitigkeit steht es im Ermessen des Gerichts, ob es der unterlegenen Partei die Kosten der obsiegenden Partei auferlegt, und in welcher Höhe Kosten übernommen werden müssen. In Strafsachen muß jede Partei die eigenen Kosten tragen.